Verkaufs- und Lieferbedingungen

A. Parteien
I. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) regeln die geschäftlichen Beziehungen der 
HL Automation GmbH
Erlengartenstraße 1
64653 Lorsch
Tel +49 (0)6251/770 688-0
E-Mail: info@hl-automation.de
www.hl-automation.de
Handelsregister: HRB Nr. 90265
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UstG: DE 278149949
Geschäftsführer:
Udo Horschler
nachstehend – Verkäufer – genannt
und dem Kunden  
nachstehend – Käufer – genannt
beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
II. Das Angebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
B. Geltungsbereich
I. Die AVB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
II. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
III. Gegenüber Unternehmern gelten diese AVB auch bezüglich zukünftiger gleichartiger Rechtsgeschäfte verwandter Art.
IV. Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
 C. Angebot von Waren und sonstigen Leistungen
Der Verkäufer bietet Aluminiumprofile und sonstige Artikel und Leistungen als vorkonfektionierte und standardisierte Produkte (Katalogware) oder als Ergebnis einer individuellen Planungsleistung an.
 
D. Vertragsschluss 
I. Für Kaufverträge, die auf Basis der Angebote im Online-Shop von HL Automation GmbH geschlossen werden, gilt:
1. Angaben des Verkäufers auf den Internetshop-Seiten stellen eine unverbindliche Einladung an den Kunden dar, eine Anfrage zum Kauf der Ware zu unterbreiten. Auf die Anfrage des Kunden erstellt der Verkäufer ein individuelles Angebot an den Kunden. Dieses Angebot kann der Kunde annehmen (Bestellung). Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware und/oder sonstige Leistung erwerben zu wollen. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer dem Käufer zugeht oder dem Käufer die Ware zugesendet wird. Wird ein Vertragsangebot vom Verkäufer nicht innerhalb von 10 Werktagen durch Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware angenommen, gilt dieses als abgelehnt und der Kunde ist hieran nicht mehr gebunden. Die Bestätigung gilt als übermittelt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit gerechnet werden kann, dass die Erklärung dem Käufer zugegangen ist. Die automatische Bestätigung des Bestelleingangs stellt keine Annahme des Vertragsangebotes dar, sondern bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung.
2. Der Verkäufer speichert die Bestellung des Kunden sowie die Daten des Vertrags und den Vertragstext nicht in einer für den Käufer nachträglich noch zugreifbaren Form. Sollte der Käufer den Kaufvorgang dokumentieren wollen, wird empfohlen, die entsprechenden Angaben vor Abgabe der verbindlichen Bestellung zu kopieren und zu speichern, auszudrucken oder anderweitig zu speichern/sichern.
Der Verkäufer übermittelt dem Käufer nach Vertragsschluss per E-Mail oder spätestens mit Lieferung der Ware eine Vertragsbestätigung, in welcher der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
II. Kaufverträge, die nicht über den Online-Shop des Verkäufers geschlossen werden:
1. Bei Kaufverträgen über vorkonfektionierte und standardisierte Produkte (Katalogware) sowie bei Angeboten über individuelle Produkte, die nicht über den Online-Shop des Verkäufers geschlossen werden, gilt:
2. Angebote des Verkäufers stellen eine unverbindliche Einladung an den Kunden dar, ein Angebot zum Kauf der Ware zu unterbreiten. Der Kunde gibt gegenüber dem Verkäufer ein Angebot zum Kauf von Waren ab. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware und/oder sonstige Leistung erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen oder Ergänzungen oder eine Stornierung der Bestellung nicht mehr möglich. Das Recht des Verbrauchers zum Widerruf nach den Bestimmungen in Abschnitt S. bleibt unberührt. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer dem Käufer zugeht. Wird ein Vertragsangebot vom Verkäufer nicht innerhalb von 10 Werktagen durch Auftragsbestätigung angenommen, gilt dieses als abgelehnt und der Kunde ist hieran nicht mehr gebunden. 
III. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.
E. Preise/Bezahlung 
I. Alle Preisangaben in den Angeboten des Verkäufers sind Endpreise in Euro (€) und beinhalten etwaige angefallene Steuern und Abgaben. Zuzüglich Verpackung und Versand ab Werk. Sind die Versand-/Verpackungskosten in der Auftragsbestätigung mit „0“ aufgeführt, werden die tatsächlichen Kosten nach Fertigstellung ermittelt und erst in der Rechnung aufgeführt.
II. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Zustellung der Rechnung fällig. Der Verkäufer behält sich vor, im Einzelfall Vorauskasse zu verlangen. Sofern Vorauszahlungen vereinbart sind, müssen diese bis spätestens eine Woche nach Auftragsbestätigung ohne Abzug durch den Kunden erbracht worden sein, ansonsten verschiebt sich die Lieferung bzw. Übergabe auf einen durch den Verkäufer neu festzulegenden späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zahlungseingang. Im Übrigen sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen rein netto ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 30 Tage nach Lieferung und Zugang der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung (insb. Mangelbeseitigung) steht. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.
III. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart ist und der Rechnungsbetrag fristgerecht in voller Höhe eingeht sowie der Kunde nicht mit der Begleichung von anderen Forderungen in Verzug ist. 
IV. Zur Höhe und Anfall von Verzugszinsen gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt.
V. Treten nach dem Vertragsabschluss in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein bzw. werden dem Verkäufer diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis die Ware vollständig im Voraus bezahlt ist oder dem Verkäufer in angemessener Höhe Sicherheit für den Zahlungsanspruch geleistet wurde.
VI. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
 
F. Auslieferung/Übergabe der Waren 
I. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung angegeben und sind individuell.
II. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder dem Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
III. Die Rechte des Käufers gemäß Abschnitt G. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
IV. Die Lieferbedingungen des Verkäufers gelten grundsätzlich ab Werk – ex works (Incoterms 2020: EXW).
 
G. Gewährleistung 
I. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
II. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer (insbesondere in Katalogen oder auf dessen Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Geringfügige Abweichungen gegenüber Katalogangaben, welche Qualität und Funktion der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen, die beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder technischen Notwendigkeiten resultieren sind keine Mängel. 
III. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). 
IV. Die Mängelansprüche des Käufers, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Verpackungsschäden an gelieferter Ware sind sofort bei Lieferung bei der liefernden Spedition anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich bei Lieferung und bei der Untersuchung, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
V. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, das Recht zu wählen, ob der Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Der Kunde, der Verbraucher ist, hat das Wahlrecht hinsichtlich der gewünschten Art der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 439, 440, 441 BGB).
VI. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
VII. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt I.
 
H. Annahmeverzug, Gefahrenübergang, Verschiebung von Lieferfristen 
I. Wird Ware an einen Kunden versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen Kunden über, wenn die Ware das Unternehmen des Verkäufers verlässt. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Transport oder Versand übernimmt bzw. beauftragt.
II. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Verkäufer gekaufte Ware abzunehmen. Das gesetzliche Recht zur Leistungsverweigerung bleibt hiervon unberührt. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, so hat er, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, dem Verkäufer den hier durch entstehenden zusätzlichen Aufwand (u.a. Arbeitszeit der Mitarbeiter des Verkäufers, Fahrt-, Lager- und Materialaufwand) zu erstatten und den Verkäufer von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen.
III. Teillieferungen und Teilleistungen durch den Verkäufer sind zulässig.
IV. Terminverschiebungen, die durch den Käufer verursacht werden, führen trotzdem zur Zahlungspflicht zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungszeitpunkten oder wenn der Verkäufer lieferbereit ist.
 
I. Eigentumsvorbehalt 
I. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
II. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
III. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und behält sich den Rücktritt vor. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
IV. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
V. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
VI. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
VII. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. III. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind die in diesem Fall berechtigt, die Befugnisse des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
VIII. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
 
J. Haftungsbeschränkung 
I. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
II. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
III. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
IV. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten habt. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 648, 648a BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 
K. Verjährung
I. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, ansonsten mit Gefahrübergang.
II. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
III. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. J. II. Satz 1 und J. II. Satz 2 1. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
L. Anwendungsbereich der Produkte des Verkäufers
Die Produkte sind für den Einsatz innerhalb der Europäischen Union konzipiert. Für die Konformität der Produkte des Verkäufers mit gesetzlichen oder normativen Bestimmungen in Ländern außerhalb der EU übernimmt der Verkäufer daher keine Haftung.
 
M. Rechtswahl
Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
N. Gerichtsstandvereinbarung 
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers Lorsch für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb von Deutschland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. 
 
O. Rechtevorbehalt
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
 
P. Schutzrechtsverletzungen 
Der Kunde stellt den Verkäufer von Ansprüchen aufgrund Schutzrechtsverletzungen (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte, Patente, Gebrauchsmuster, ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz u.ä.) frei, wenn die Schutzrechtsverletzungen auf Vorgaben oder Anforderungen des Kunden beruhen. 

Stand 10/23